Güllesilvester, was ist das?
Als Güllesilvester bezeichnet man in der Landwirtschaft den 31. Januar. Für Landwirte bedeutet dieser Stichtag, dass die Sperrfrist für das Ausbringen von Düngemitteln endet. Doch warum gibt es diese Sperrfrist?
Die Sperrfrist für das Ausbringen von Düngemitteln existiert, weil die Natur im Herbst und Winter größtenteils ruht. Damit ist gemeint, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse wenig bis gar nichts wächst. Hierfür gibt es die gesetzlich festgelegte Düngeverordnung (DüV). Viele Tiere und auch Pflanzen befinden sich in Winterruhe oder dem Winterschlaf. Das gilt auch für den Boden.
Er verdichtet sich durch die Kälte und unterbricht somit die Nährstoffaufnahme. Darum gibt es eine gesetzliche Sperrfrist für das Ausbringen von Düngemitteln. Diese Sperrfrist beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht, welche im September oder Oktober stattfindet. Werden im Herbst Sperrfristen auf Grünland beantragt, fällt das Gülle-Silvester in diesem Fall bereits auf den 16. Januar. Dafür müssen die Witterungsverhältnisse allerdings stimmen.
Bezüglich des Grünlands gibt es je nach Bundesland verschiedene Verordnungen, welche die Verschiebungen der Sperrfrist regeln. Sie haben jedoch gemeinsam, dass diese nie verkürzt wird. Es bleibt überall bei einer Verschiebung und einem Zeitraum von drei Monaten, in dem die Gülle nicht ausgefahren werden darf. Gebiete, in denen das Verschieben nicht möglich ist, sind dementsprechend gekennzeichnet.
Auch sonst gibt es einige Unterschiede in den Bundesländern. Manche Gebiete in Niedersachsen sind von einer länger andauernden Sperrfrist betroffen. Phosphathaltige Düngemittel dürfen dort erst ab dem 15. Februar ausgebracht werden. Besonderheiten im eigenen Bundesland entnimmst Du am besten der jeweiligen Landesdüngeverordnung.
Gibt es Ausnahmen von der Sperrfrist?
Ausnahmen gibt es je nach Situation für verschiedene Landwirtschaftsbetriebe. Nutzt ein Landwirt Grünflächen und muss Wiesen oder Weiden pflegen, ist das Gülle-Silvester früher. In diesem Fall beginnt die Sperrfrist am 1. November und endet wie für alle anderen am 31. Januar.
In anderen Fällen kann die Sperrfrist verschoben oder verlängert werden. Eine Verlängerung findet unter gewissen Wetterbedingungen Anwendung. Bei Schnee, einem durchgängig gefrorenem Boden sowie unter extremer Nässe kann der Boden keine Nährstoffe aufnehmen. Wird Dünger ausgebracht, muss zudem gewährleistet werden, dass Nährstoffe nicht ins Grundwasser einsickern. Deshalb dürfen diese Stoffe nicht auf überschwemmten, schneebedeckten oder gefrorenen Boden. Unter diesen Bedingungen bleibt die Gülle auch nach dem 31. Januar im Lager.
Eine Verschiebung der Sperrfrist um zwei Wochen können Landwirte bei Bedarf beantragen. Allerdings darf sie in diesem Fall nicht verkürzt werden.
Was geschieht mit der Gülle aus den Wintermonaten?
Als Gülle werden die Ausscheidungen von Nutztieren definiert. Dabei handelt es sich um einen effektiven Dünger, der wertvolle Stoffe wie Kalium, Phosphor und Stickstoff enthält. Hinzu kommen weitere Mineralien. Diese Nährstoffe stärken das Wachstum der Pflanzen im Zeitraum von Frühling bis Herbst. Aus diesem Grund wird sie Gülle genau dann ausgebracht. Über den Winter lagern Landwirte sie in hofeigenen Güllelagern, wo sie mindestens sechs Monate verweilen kann. In besonders langen Wintern kann es vorkommen, dass sie auf externe Güllelager zugreifen müssen.
Gilt die gesetzliche Sperrfrist für jeden Dünger?
Generell gilt die Düngeverordnung (DüV) für jeden Dünger, der einen hohen Stickstoffgehalt aufweist. Auch Dünger mit einem wesentlichen Anteil an Phosphat sind von der gesetzlichen Sperrfrist betroffen. Sperrfristen betreffen zudem Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren.
Mehr informationen hierzu finden sich auch auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Güllefass mit Schleppschlauch oder Schleppschuh?
Bodennahe und präzise Gülleausbringung auf Grünland ist mit einem breiten Schleppschlauchgestänge effizient möglich. Durch die bodennahe genaue Dosierung der Gülle über die exakte Beschickung der einzelnen Schleppschläuche ist dieses Verfahren umweltfreundlicher als die Verteilung über einen herkömmlichen Prallteller. Ein vergleichbares alternatives Verfahren zu einem Schleppschlauchgestänge ist die Ausbringung mittels Schleppschuhgestänge.
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