Güllefass mit Schleppschlauch oder Schleppschuh?
Bodennahe und präzise Gülleausbringung auf Grünland ist mit einem breiten Schleppschlauchgestänge effizient möglich. Durch die bodennahe genaue Dosierung der Gülle über die exakte Beschickung der einzelnen Schleppschläuche ist dieses Verfahren umweltfreundlicher als die Verteilung über einen herkömmlichen Prallteller. Ein vergleichbares alternatives Verfahren zu einem Schleppschlauchgestänge ist die Ausbringung mittels Schleppschuhgestänge.
Sperrfristen beachten
Es existieren Sperrfristen für das Ausbringen von Düngemitteln, weil die Natur im Herbst und Winter größtenteils ruht. Damit ist gemeint, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse wenig bis gar nichts wächst. Hierfür gibt es die gesetzlich festgelegte Düngeverordnung (DüV). Viele Tiere und auch Pflanzen befinden sich in Winterruhe oder dem Winterschlaf. Das gilt auch für den Boden.
Er verdichtet sich durch die Kälte und unterbricht bzw. minimiert somit die Nährstoffaufnahme. Darum gibt es eine gesetzliche Sperrfrist für das Ausbringen von Düngemitteln. Diese Sperrfrist beginnt mit der Ernte der letzten Hauptfrucht, welche im September oder Oktober stattfindet. Werden im Herbst Sperrfristen auf Grünland beantragt, fällt das Gülle-Silvester in diesem Fall bereits auf den 16. Januar. Dafür müssen die Witterungsverhältnisse allerdings stimmen.
Bezüglich des Grünlands gibt es je nach Bundesland verschiedene Verordnungen, welche die Verschiebungen der Sperrfrist regeln. Sie haben jedoch gemeinsam, dass diese nie verkürzt wird. Es bleibt überall bei einer Verschiebung und einem Zeitraum von drei Monaten, in dem die Gülle nicht ausgefahren werden darf. Gebiete, in denen das Verschieben nicht möglich ist, sind dementsprechend gekennzeichnet.
Auch sonst gibt es einige Unterschiede in den Bundesländern. Manche Gebiete in Niedersachsen sind von einer länger andauernden Sperrfrist betroffen. Phosphathaltige Düngemittel dürfen dort erst ab dem 15. Februar ausgebracht werden. Besonderheiten im eigenen Bundesland entnimmst Du am besten der jeweiligen Landesdüngeverordnung.
Ausnahmen von der Sperrfrist
Ausnahmen gibt es je nach Situation für verschiedene Landwirtschaftsbetriebe. Nutzt ein Landwirt Grünflächen und muss Wiesen oder Weiden pflegen, ist das Gülle-Silvester früher. In diesem Fall beginnt die Sperrfrist am 1. November und endet wie für alle anderen am 31. Januar.
In anderen Fällen kann die Sperrfrist verschoben oder verlängert werden. Eine Verlängerung findet unter gewissen Wetterbedingungen Anwendung. Bei Schnee, einem durchgängig gefrorenem Boden sowie unter extremer Nässe kann der Boden keine Nährstoffe aufnehmen. Wird Dünger ausgebracht, muss zudem gewährleistet werden, dass Nährstoffe nicht ins Grundwasser einsickern. Deshalb dürfen diese Stoffe nicht auf überschwemmten, schneebedeckten oder gefrorenen Boden. Unter diesen Bedingungen bleibt die Gülle auch nach dem 31. Januar im Lager.
Eine Verschiebung der Sperrfrist um zwei Wochen können Landwirte bei Bedarf beantragen. Allerdings darf sie in diesem Fall nicht verkürzt werden.
Unterschiede in der gesetzlichen Sperrfrist
Generell gilt die Düngeverordnung (DüV) für jeden Dünger, der einen hohen Stickstoffgehalt aufweist. Auch Dünger mit einem wesentlichen Anteil an Phosphat sind von der gesetzlichen Sperrfrist betroffen. Sperrfristen betreffen zudem Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren.
Mehr informationen hierzu finden sich auch auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
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